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Jugendfischereischein

Lehrgangs- und Prüfungstermine 2025

Jugendfischereischein

Magdeburger Anglerverein e.V.

 

Vorbereitungslehrgang und Jugendfischerprüfung:

 

Lehrgang

Samstag, 24.05.2025     Beginn 9.00 Uhr   in der Geschäftsstelle des MAV

Samstag, 19.07.2025      Beginn 9.00 Uhr   in der Geschäftsstelle des MAV

 

Prüfung

Samstag, 31.05.2025     Beginn 9.00 Uhr    in der Geschäftsstelle des MAV 

Samstag, 26.07.2025     Beginn 9.00 Uhr   in der Geschäftsstelle des MAV

 

Anmeldung

persönlich in der Geschäftsstelle des MAV aktuell dienstags von:

  • April - Dezember:    14 - 17 Uhr

  • Januar bis März:      14 - 18 Uhr 

     

Die Anzahl der Lehrgangsplätze ist auf 10 Teilnehmer begrenzt.

 

Geschäftsstelle des

Magdeburger Anglerverein e.V.

Triftweg 6,

39114 Magdeburg

 

Formular Anmeldung zur Jugendfischerprüfung zum Download

 

Merkblatt zur Jugendfischerprüfung  zum Download

 

Hinweise zur Vorbereitung auf die Jugendfischerprüfung

 

Magdeburg, 25.02.2025

 

gez.

 

C. Künstler

Jugendsportwart MAV

 

 

 

Auszug FischG LSA

 

§ 29

Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein

  1. Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden. Dasselbe gilt für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben.

  2. Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.

  3. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf ein Friedfischfischereischein erteilt werden, sofern sie die Friedfischfischerprüfung bestanden haben.

  4. Der Jugendfischereischein, der Friedfischfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zum Friedfischfang, der Sonderfischereischein nur in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein im Sinne von § 28 besitzt.

  5. Im Übrigen gilt § 28 entsprechend.

 

 

       Stand: 13.10.2024